Mit diesem Urteil hat der BFH entscheiden, dass ein Bauträger kein Bauleister ist und demzufolge auch kein Steuerschuldner gemäß § 13b UStG sein kann.
Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen kehrt sich nur noch dann um, wenn die erhaltene Bauleistung vom Auftraggeber selbst wieder zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird.
Wir haben für unsere geschätzten Mandanten die Kernaussagen der Neuregelungen in einem PDF zusammengestellt, dass Sie sich hier herunterladen können.
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