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Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020

Umfassend informiert: Temporäre Umsatzsteuersenkung 2020

Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 03.06.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz temporär (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020) von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abzu- senken. Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft indes in vielen Bereichen Fragen auf und wurde auch aus der Praxis kritisiert. In jedem Fall macht die Änderung umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig, damit die Unternehmer ab dem 01.07.2020 die zutreffenden steuerrechtli- chen Konsequenzen ziehen können.

Das von uns zur Verfügung gestellte mehrseitige Merkblatt gibt einen umfassenden Überblick über die sich aus der temporären Steuersatzabsenkung ergebenden Konsequenzen. Dabei werden auch daraus resultierende Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt.

Geld und Stifte

Verpflichtung zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Jede USt-IdNr. wird in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), eine EU-Datenbank für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der EU, eingefügt und kann von jeder Person aus der EU eingesehen und überprüft werden. MIAS ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung (= Gültigkeit von MwSt-Nummern) von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über (befreite) innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit gültiger deutscher UStIdNr. haben die Möglichkeit, ausländische UStIdNrn. im Bestätigungsverfahren zu prüfen.
Das liefernde Unternehmen ist gemäß § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung nicht korrekt war, muss das liefernde Unternehmen mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. Um dieses Risiko zu vermeiden und der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann“ nachzukommen, empfiehlt sich eine Überprüfung der USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung.
Euro-Geschenk

Weihnachtsgeschenk für Kleinunternehmer

Im jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz heißt es lapidar:

„In § 19 Absatz 1 Satz 1 (UStG) wird die Angabe „17 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.“

Diese kleine Änderung hat aber Auswirkungen auf viele Unternehmer. Und auch wenn die neue Regelung erst zum 1.1.2020 in Kraft treten wird, können (Klein-) Unternehmer schon im Jahr 2019 davon steuerlich profitieren.

Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Umsatzsteuer herangezogen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: „geschuldete Umsatzsteuer wird … nicht erhoben“), wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR (ab 1.1.2020: 22.000 EUR) nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) und werden auch sonst weitgehend wie Privatpersonen behandelt.

Zusammenwirken der beiden Umsatzgrenzen

Zunächst ist wichtig, dass die beiden Umsatzgrenzen als Bruttogrenzen zu verstehen sind. Maßgebend ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatz „zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer“ (Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Ferner ist zu beachten, dass es bei der Prüfung der Umsatzgrenzen auf den Zufluss des Bruttoentgelts ankommt. Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE spricht hier von einer Berechnung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung). Wann die Leistungen erbracht wurden, ist nicht maßgebend.

Weiterhin ist entscheidend, dass beide Grenzen nicht überschritten werden. Wird eine der beiden Grenzen „gerissen“, kann die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung finden. Ob ein Unternehmer Kleinunternehmer oder Regelversteuerer ist, muss er zu Beginn eines jeden Jahres wissen. Denn der Kleinunternehmer darf keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen. Ganz vorbildliche Unternehmer prüfen daher am Neujahrsmorgen, ob sie im vergangenen Jahr die Umsatzgrenze von nun 22.000 EUR überschritten haben. Ist das nicht der Fall, richten sie den Blick auf das gerade begonnene Jahr und überlegen, ob ihr Umsatz die Grenze von 50.000 EUR überschreiten wird. Dies ist eine Prognoseentscheidung und daher naturgemäß von Unsicherheit geprägt. Wenn keine der beiden Grenzen überschritten wird, ist der Unternehmer Kleinunternehmer. Nun muss er überlegen, ob er ggf. auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will (Option, § 19 Abs. 2 UStG). Schwierige Fragen für einen Neujahrsmorgen …

Inkrafttreten

Nach Artikel 16 Abs. 1 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes tritt die Neuregelung am 1.1.2020 in Kraft. An diesem Tag wird also die Grenze für den Vorjahresumsatz von 17.500 EUR auf 22.000 EUR erhöht. Am Neujahrsmorgen des Jahres 2020 kann der Unternehmer dann auf das Vorjahr (2019) zurückblicken und prüfen, ob er mit seinem Umsatz die 22.000-EUR-Grenze eingehalten hat.

Weihnachtsgeschenk

Das Gesetz wirft also seine Schatten voraus. Daher können Unternehmer bereits im Jahr 2019 die 17.500-EUR-Grenze reißen und noch fleißig Rechnungen schreiben. Dabei müssen sie nun die neue 22.000-EUR-Grenze im Blick haben, die sie nicht überschreiten dürfen. Ansonsten verlieren sie ab 2020 ihren Status als Kleinunternehmer.

Und wenn die Kunden noch vor dem Weihnachtsfest die Rechnungen begleichen, wird das Weihnachtspräsent des Gesetzgebers auch noch rechtzeitig ausgeliefert.

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