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elektronische Registrierkasse

Fristverlängerung bei der Umstellung von Registrierkassen

Für die Wirtschaft wichtige Übergangsfrist bis 30.9.2020 beschlossen

Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Deswegen war zuletzt bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden.
„Das bayerische Finanzministerium hat sich seit längerem dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren“, erklärte Finanzminister Albert Füracker. „Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen.“
Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.

Zweck der neuen Regelung

Symbol KasseDie Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.

Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen.
„Wir werden die Entwicklung genau beobachten und uns auch weiterhin für eine wirksame und gleichzeitig praktikable Handhabung einsetzen“, so der Finanzminister abschließend.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in der Pressemitteilung Nr. 239 vom 25.9.2019

Barkasse - Alles in Ordnung?

Kassendifferenzen und Kassenfehlbeträge

Heute informieren wir Sie erneut zum hochbedeutenden aktuellen Thema: Kasse, hier: Kassendifferenzen.

Kassenfehlbeträge können z. B. folgende Ursachen haben:

  • Es ist ein Rechenfehler unterlaufen, so dass tatsächlich kein Minus vorhanden ist. Um den Fehler zu finden, ist es erforderlich, jeden Tag des betroffenen Zeitraums zu prüfen. Nur so kann festgestellt werden, ob tatsächlich ein Rechenfehler vorliegt oder nicht.
  • Es sind Bareinnahmen verspätet ins Kassenbuch eingetragen worden. Dieser Fehler kann festgestellt werden, indem jedes Zahlungsdatum kontrolliert und mit dem Eintragungsdatum im Kassenbuch verglichen wird. Das setzt voraus, dass der Zahlungseingang auch vermerkt worden ist oder der Zahlungseingang unter Angabe des Datums quittiert worden ist.
  • Barausgaben können zeitlich unzutreffend ins Kassenbuch eingetragen worden sein. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der Belege des betreffenden Zeitraums kontrolliert werden. Es ist insbesondere auf die Reisekostenabrechnungen zu achten. Denn häufig wird ein Geldbetrag vor Beginn der Geschäftsreise aus der Kasse genommen und die Abrechnung erst nach der Geschäftsreise ins Kassenbuch eingetragen.
  • Privateinlagen sind nicht oder zeitlich verspätet ins Kassenbuch eingetragen worden. Es ist zu prüfen, ob Bareinzahlungen im Kassenbuch vergessen worden sind. Es kann auch sein, dass Aufwendungen ins Kassenbuch eingetragen wurden, die der Unternehmer privat gezahlt hat, ohne die private Einlage zu erfassen.

Ohne plausible Erklärung wird es nicht möglich sein, die Behauptung des Betriebsprüfers zu widerlegen, dass Betriebseinnahmen nicht erfasst worden sind.

Praktische Verfahrensweise (Stichwort: Verfahrensdokumentation ⇒ bitte auch dort vermerken):

Kassendifferenzen sind bei feststellen wie folgt in der Kasse als eine eigene Position zu erfassen:

  1. Fehlbetrag/Manko → Sonstiger Aufwand (USt ist vom Einzelfall und der Größenordnung abhängig, bitte mit uns absprechen), unregelmäßig
  2. Mehrbetrag → Sonstiger Ertrag (USt ist vom Einzelfall und der Größenordnung abhängig, bitte mit uns absprechen), unregelmäßig

Tipp:

Dass es keine oder nie Kassenfehlbeträge gibt, nimmt einem die Finanzverwaltung nicht ab!

Unerlässlich:

Die Kasse muss jeden Tag gezählt werden, es sollte ein Zählprotokoll (!) geführt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Team der Steuerkanzlei Lenk

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