Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist. Eine Bewertung von Grundstücken auf Grundlage veralteter Einheitswerte führte im Laufe der Zeit zu Wertverzerrungen. Maßgebend für die Ermittlung des Grundstückswerts war bisher der Einheitswert. Dieser wird nun künftig durch den Grundsteuerwert abgelöst.
Dieser Grundsteuerwert orientiert sich unter anderem am Bodenrichtwert, an der Fläche des Grundstücks, am Alter des Gebäudes sowie daran, ob das Gebäude privat oder betrieblich genutzt wird.
Steuerkanzlei Lenk klärt die Details
Klingt kompliziert? Wir haben für unsere Mandantschaft das Wichtigste in einem PDF zum Thema zusammengestellt, welches Sie weiter unten heruntenladen können.
Unter anderem klären wir darin folgende Fragen:
- Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage?
- Bisherige Berechnung – künftige Berechnung
- Einige Bundesländer rechnen anders
- Grundsteuerwert (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren)
- Wer muss künftig wie viel zahlen?
- Was müssen Sie wann tun?
- Berechnung der neuen Grundsteuer nach den Ländermodellen
- u.v.m.