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Zum Jahreswechsel ändert sich einiges

Mandanteninformation zum Jahresende 2024

Mit Blick auf eine Vielzahl herausfordernder Themen im In- und Ausland – sowohl politischer als auch wirtschaftlicher Natur – ist der Gesetzgeber im Jahr 2024 nicht untätig geblieben. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Steuerfortentwicklungsgesetz wurden gleich zwei Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, die einerseits Erleichterungen für viele Steuerzahler bringen sollen, auf der anderen Seite aber auch bestimmte Anforderungen verschärfen – worauf man vorbereitet sein sollte. Geprägt sind die Gesetzestexte von vielen Detailänderungen.

Zu begrüßen sind etwa weitere Vereinfachungen bei der Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen sowie bei der Umsatzsteuer. Durch die gesetzliche Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung sollen außerdem Restrukturierungen, insbesondere im Mittelstand, vereinfacht werden. Auch die geplante Verlängerung der degressiven Abschreibung wird viele Unternehmen entlasten und – dieser Gedanke steckt dahinter – weitere Mittel für Investitionen in den Standort Deutschland freimachen.
Die sog. Sammelpostenregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ebenfalls eine praxistaugliche Anpassung erfahren.

Die Empfänger von Arbeitseinkommen dürfen sich voraussichtlich auf entlastende Anpassungen beim Steuertarif sowie eine Erhöhung des Kindergeldes freuen.
Da mobiles Arbeiten und insbesondere auch das Arbeiten im Ausland ein immer größeres Thema wird, haben wir die wichtigsten Punkte hierzu – und die möglichen Fallstricke – ebenfalls in einem Beitrag thematisiert.

Mit den ersten Schritten zur Einführung verpflichtender elektronischer Rechnungen steht einiges an Arbeit für die Unternehmen ins Haus. Und insbesondere bargeldintensive Unternehmen sollten die elektronische Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 2025 beachten bzw. sich darauf vorbereiten.

Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kontaktieren Sie uns deshalb rechtzeitig, falls Sie Fragen, insbesondere zu den hier dargestellten Themen, haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gerne mit Ihnen gemeinsam, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.

Rechnung

E-Rechnung Pflicht ab 01.01.2025

Ab Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen.
Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings wird es Übergangsregelungen geben.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
In der Praxis wird es nach aktuellem Stand folgende zwei Formate geben, in denen eine E-Rechnung erstellt werden kann:

  • XRechnung
  • ZUGFeRD

Eine Rechnung, die lediglich als PDF aus einem Office-Programm erstellt wurde, ist keine E-Rechnung und darf künftig nur noch in Ausnahmefällen versendet werden. Gleiches gilt für Papierrechnungen.

Infomieren Sie sich bitte hierzu in unserem für Sie vorbereiteten beiliegenden Mandantenbrief:

Eine praktische Checkliste zur E-Rechnung zum Download

Beachten Sie gerne folgenden Link, welcher eine praktische Checkliste beinhaltet:
https://www.offensive-mittelstand.de/fileadmin/OM/OM-Produkte/One-Pager/OM-One-Pager-8_2024_04_Elektronische_Rechnung_-_Nutzen_und_Rechtslage_web.pdf

Aktuelles im August 2015

In unserer Juli-Ausgabe von “Aktuelles” informieren wir Sie gerne über folgende Themen:

UNTERNEHMER/BETEILIGUNGEN

  • Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

UMSATZSTEUER

  • Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer seine Einbeziehung in einen Subventionsbetrug grob fahrlässig nicht erkennt
  • Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

ARBEITGEBER/ARBEITNEHMER

  • Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER/VERMIETER

  • Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
  • Fristlose Wohnraumkündigung bei Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten

KINDER

  • Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat
  • Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes

SONSTIGES

  • Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich
  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August und September 2015

Die jahrelange gute Zusammenarbeit mit unseren Mandanten kommt nicht von Ungefähr: Wir machen uns die Mühe, Sie zu verstehen und für Sie verständlich zu sein. Steuerberatung ist in jedem Fall Vertrauenssache! Kommen Sie zu uns und lassen Sie sich beraten!

Beitragsbild von: Lauren Hammond, flickr.com, lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 2.0 Generic Lizenz.

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