Doch Entschädigung für Eltern wegen vorgezogener Schulferien und Distanzunterricht?
In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen am 13. Dezember 2020 war beschlossen worden: „Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.“ Nach unseren Informationen soll der Beschluss nun durch eine Änderung der Elternentschädigung (Bislang: kein Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG) umgesetzt werden. Weitere konkrete Urlaubsansprüche o. ä. sollen wohl nicht geschaffen werden.
Vorrang der Notbetreuung
Zu beachten ist allerdings: soweit Eltern ein Notbetreuungsangebot wahrnehmen können, besteht der Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG grundsätzlich nicht.
Nach den aktuellen Bekanntmachungen zur Notbetreuung in Bayern ab dem 16. Dezember 2020 ist diese nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden (anders als im Frühjahr). Notbetreuung soll unter anderem bereits dann möglich sein, wenn die Eltern keinen Urlaub mehr einbringen können und eine Freistellung auch nicht anders bewerkstelligt werden kann, ohne, dass eine Tätigkeit in systemrelevanten Berufen vorausgesetzt wird.
Soweit also bei den bayerischen Bezirksregierungen Anträge auf Elternentschädigung für Zeiträume ab dem 16. Dezember 2020 eingehen, dürfte sehr sorgfältig nachgefragt und geprüft werden, warum eine Notbetreuung nicht in Betracht kam. Wenn dies dann nicht gut begründet werden kann, dürfte die Entschädigung verweigert werden.