Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
Ein Gutschein ist ein Legitimations-Papier, bei dem
- die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
- der Liefergegenstand oder
- die sonstige Leistung oder
- die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Papier selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Papiers, angegeben sind.
Ein Gutschein kann sowohl in Papierform, elektronisch oder jeder anderen möglichen Form ausgestellt werden.
Für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden, gilt eine Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen.
Sog. „Rabattgutscheine„, die ohne Entgelt abgegeben werden und lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, gelten dabei nicht als Gutschein i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Bei Rabattgutscheinen ist die Bemessungsgrundlage für die erbrachte Lieferung/sonstige Leistung mit dem um den Nennbetrag des Gutscheins geminderten Preis der Umsatzsteuer zu unterwerfen – ggf. erfolgt eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.
1. Einzweckgutscheine
Einzweckgutscheine berechtigen zum Bezug einer Ware, bei der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins
- der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie
- die für diese Umsätze geschuldete Steuer feststehen.
Die Lieferung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung, auf die sich ein Einzweckgutschein bezieht, gilt bereits bei der Ausstellung des Gutscheins durch einen Unternehmer als bewirkt. Somit löst bereits die Ausstellung des Gutscheins Umsatzsteuer aus. Je nach Lieferung/Leistung kann dabei sowohl der ermäßigte als auch der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen.
Hinweis:
Bei Einlösung des Gutscheins darf dann zwar eine Rechnung über die Warenlieferung/sonstige Leistung ausgestellt werden. Ein Steuerausweis muss jedoch unterbleiben, da keine Steuer mehr geschuldet wird.
Achtung:
Bei Einzweckgutscheinen, die vor dem 01.01.2019 ausgegeben worden sind, unterliegen die Lieferung oder sonstige Leistung (wie bisher) erst bei der Einlösung, auch nach dem 31.12.2018, der Umsatzsteuer.
Hinweis:
Wird ein Einzweckgutschein z. B. aus Kulanzgründen anderweitig eingelöst als vorgesehen, löst dies Folgendes aus (Bsp. Buchgutschein zum Steuersatz von 7% darf gegen Schreibwaren zum Steuersatz von 19 % eingelöst werden):
- Der Einzweckgutschein wird zurückgenommen (Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
- Ein Mehrzweckgutschein wird ausgegeben und sofort eingelöst (Lieferung von Schreibwaren zum Steuersatz von 19 %).
2. Mehrzweckgutscheine
Bei einem Mehrzweckgutschein stehen der Ort der Lieferung/sonstigen Leistung sowie die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht fest.
Daher unterliegt erst bei Einlösung eines Mehrzweckgutscheines die tatsächliche Lieferung oder Erbringung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Jede vorherige Übertragung eines Mehrzweckgutscheins ist nicht steuerbar.
Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung vor, so wird das Entgelt
- nach dem Gutscheinwert selbst oder
- nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen,
- abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.