Der gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 1. Januar 2020 von 9,19 Euro auf nunmehr 9,35 Euro gestiegen. Außerdem wird im Niedriglohnsektor besser bezahlt. Nach der derzeit allgemein verwendeten Definition sind dies Stundenentgelte, die geringer als zwei Drittel des mittleren Lohns (Medianlohn) sind.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit.
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient.
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
- ehrenamtlich Tätige.