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Minijob: Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien sind da

Alles, was man über gewerbliche Minijobs wissen muss, steht Minijobbern und ihren Arbeitgebern jetzt in aktualisierter Version zur Verfügung. In den sogenannten „Geringfügigkeits-Richtlinien“ informieren die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung rund um die gesetzlichen Regelungen.
Das sind die Geringfügigkeits-Richtlinien:

Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten detaillierte Infos zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht. Arbeitgeber von kurzfristigen und 450-Euro-Minijobbern erfahren zudem, was in die Entgeltunterlagen gehört oder wie Minijobs steuerlich zu behandeln sind. Zahlreiche Beispiele runden das Ganze ab.

Als Extra-Service für Arbeitgeber gibt es einen Musterantrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und ein Merkblatt über die möglichen Folgen der Befreiung.
Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien zum Download

Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien gelten ab dem 1. Januar 2019 und lösen die Version aus dem Jahr 2014 ab. Sie können hier kostenlos heruntergeladen werden.

Übersicht der wichtigsten Änderungen

Die wesentlichen Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

  • Die als Übergangsregel eingeführte Ausweitung von kurzfristigen Minijobs auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr wird zur Dauerlösung.
  • Lesetipp: 3 Monate oder 70 Tage: Was für kurzfristige Minijobs ab 2019 gilt
  • Eine Zeitgrenze von 3 Monaten gilt nun ebenfalls dauerhaft, wenn die Verdienstgrenze von 450-Euro-Minijobs unvorhergesehen überschritten wird.
  • Auch wenn ein 450-Euro-Minijobber nicht während des gesamten Kalendermonats arbeitet, gilt die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. Der Arbeitnehmer ist auch dann ein Minijobber, wenn er beispielsweise 450 Euro in nur einer Woche verdient.
  • Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Hierzu zählen die Steuerfreibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche. Die Art der steuerlichen Behandlung (pro rata oder en bloc) der steuerfreien Aufwandsentschädigungen hat keine Auswirkungen mehr auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums. Ein Minijob liegt nur dann vor, wenn der sich ergebende Betrag 450 Euro nicht übersteigt.
  • Ein kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Berufsmäßigkeit muss nur dann geprüft werden, wenn der zu erwartende Gesamtverdienst im Kalendermonatsdurchschnitt mehr als 450 Euro beträgt.
  • Für einen 450-Euro-Minijobber aus dem Ausland, der nach deutschem Sozialversicherungsrecht zu versichern ist, sind in der Regel Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

Hinweis:
Die besonderen Regelungen zu den Minijobs in Privathaushalten haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem gesonderten Gemeinsamen Rundschreiben zum „Haushaltsscheck-Verfahren“ veröffentlicht.

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