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Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler

EUR 200 auf Antrag

Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 200. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalengesetz geregelt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.
Für die Auszahlung der Energiepreispauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war.

Einen Anspruch haben:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Merke: Die Pauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.
Beachten Sie: Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.09.2023 beantragt werden.

Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022

Jahressteuergesetz 2022

JAHRESSTEUERGESETZ 2022 UND KURZHINWEISE ZU WEITEREN STEUERÄNDERUNGEN

Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten erneut viele Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Die Gründe für die Änderungen sind allerdings durchaus unterschiedlich. Zum einen sollen mit den Neuregelungen Härten wegen der noch andauernden Krisen abgefedert werden, zum anderen muss Deutschland erneut Vorgaben der Europäischen Union umsetzen oder Regelungen aufgrund von Rechtsprechung anpassen.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sind Anpassungen am Einkommensteuertarif erfolgt, um die hohe Inflation auszugleichen. Die Änderungen gelten teilweise rückwirkend für 2022 und generell ab 01.01.2023.
Die Bundesregierung will durch verschiedene steuerliche Maßnahmen, wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des
Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren.
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von derzeit 10.347 € ab dem Jahr 2023 weiter auf 10.908 € angehoben. Für Ehegatten werden die Beträge verdoppelt.

Das ist nur ein Teil der Änderungen und Anpassungen, die beschlossen wurden. Laden Sie sich hier unsere kompakte Zusammenfassung des Jahressteuergesetz 2022 herunter.

Grundsteuerreform 2022: Das Wichtigste

Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist. Eine Bewertung von Grundstücken auf Grundlage veralteter Einheitswerte führte im Laufe der Zeit zu Wertverzerrungen. Maßgebend für die Ermittlung des Grundstückswerts war bisher der Einheitswert. Dieser wird nun künftig durch den Grundsteuerwert abgelöst.
Dieser Grundsteuerwert orientiert sich unter anderem am Bodenrichtwert, an der Fläche des Grundstücks, am Alter des Gebäudes sowie daran, ob das Gebäude privat oder betrieblich genutzt wird.

Steuerkanzlei Lenk klärt die Details

Klingt kompliziert? Wir haben für unsere Mandantschaft das Wichtigste in einem PDF zum Thema zusammengestellt, welches Sie weiter unten heruntenladen können.

Unter anderem klären wir darin folgende Fragen:

  • Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage?
  • Bisherige Berechnung – künftige Berechnung
  • Einige Bundesländer rechnen anders
  • Grundsteuerwert (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren)
  • Wer muss künftig wie viel zahlen?
  • Was müssen Sie wann tun?
  • Berechnung der neuen Grundsteuer nach den Ländermodellen
  • u.v.m.

Laden Sie sich unser PDF zur Grundsteuer-Novelle hier herunter:

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