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Lernen in Zeiten von Corona

Doch Entschädigung für Eltern wegen vorgezogener Schulferien und Distanzunterricht?

In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen am 13. Dezember 2020 war beschlossen worden: „Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.“ Nach unseren Informationen soll der Beschluss nun durch eine Änderung der Elternentschädigung (Bislang: kein Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG) umgesetzt werden. Weitere konkrete Urlaubsansprüche o. ä. sollen wohl nicht geschaffen werden.

Vorrang der Notbetreuung

Zu beachten ist allerdings: soweit Eltern ein Notbetreuungsangebot wahrnehmen können, besteht der Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG grundsätzlich nicht.

Nach den aktuellen Bekanntmachungen zur Notbetreuung in Bayern ab dem 16. Dezember 2020 ist diese nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden (anders als im Frühjahr). Notbetreuung soll unter anderem bereits dann möglich sein, wenn die Eltern keinen Urlaub mehr einbringen können und eine Freistellung auch nicht anders bewerkstelligt werden kann, ohne, dass eine Tätigkeit in systemrelevanten Berufen vorausgesetzt wird.

Soweit also bei den bayerischen Bezirksregierungen Anträge auf Elternentschädigung für Zeiträume ab dem 16. Dezember 2020 eingehen, dürfte sehr sorgfältig nachgefragt und geprüft werden, warum eine Notbetreuung nicht in Betracht kam. Wenn dies dann nicht gut begründet werden kann, dürfte die Entschädigung verweigert werden.

Quelle: https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Arbeitsrecht/Keine-Elternentsch%C3%A4digung-f%C3%BCr-vorgezogene-Ferien-ab-dem-19.-Dezember-2020.jsp

Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020

Umfassend informiert: Temporäre Umsatzsteuersenkung 2020

Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 03.06.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz temporär (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020) von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abzu- senken. Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft indes in vielen Bereichen Fragen auf und wurde auch aus der Praxis kritisiert. In jedem Fall macht die Änderung umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig, damit die Unternehmer ab dem 01.07.2020 die zutreffenden steuerrechtli- chen Konsequenzen ziehen können.

Das von uns zur Verfügung gestellte mehrseitige Merkblatt gibt einen umfassenden Überblick über die sich aus der temporären Steuersatzabsenkung ergebenden Konsequenzen. Dabei werden auch daraus resultierende Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt.

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Das Corona-Glossar für die Wirtschaft von der IHK

Die Corona-Pandemie hat zu einem historischen Einbruch in der bayerischen Wirtschaft geführt. Die IHK München und Oberbayern hat nun für Unternehmen ein „Corona-Glossar für die Wirtschaft“ zusammengestellt.

Von Allgemeinverfügung über Kurzarbeit und Soforthilfe, über Abstandsregeln bis zur Weiterbildungsprüfung: alle wesentlichen und wichtigen Verordnungen, Hilfen und Verfügungen rund um das Thema Corona sind im Glossar für Unternehmen übersichtlich zusammengestellt. Auch auf zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen wird eingegangen.

Ein sauber recherchiertes digitales Nachschlagewerk also, das handbuchartig alle Informationen bündelt, die für bayerische Unternehmen in diesen Krisenzeiten essentiell und hilfreich sind.

Zu finden ist das Glossar hier (externer Link):

⇒ Corona-Glossar für die Wirtschaft

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