Aktuell (Seite 8)

elektronische Rechnungslegung

Elektronische Rechnungsstellung ab November 2020 für öffentliche Aufträge verpflichtend

Die e-Rechnung senkt den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Rechnungslegung. Zudem werden elektronische Rechnungen deutlich schneller bezahlt. Viele Unternehmen nutzen das elektronische Verfahren bereits erfolgreich. Alle Übrigen haben bis November 2020 Zeit, sich umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit kommt die elektronische Rechnung. Die Voraussetzungen hierfür hat die Bundesregierung im September 2017 mit der E-Rechnungs-Verordnung geschaffen. Damit wird die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in deutsches Recht umgesetzt. Daraufhin wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt.

Zudem können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Das hybride Format kann von Mensch und Maschine gleichermaßen gelesen werden und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der elektronischen Rechnung.

XRechnung und ZUGFeRD 2.0 stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es bleibt den Nutzerinnen und Nutzern überlassen, welches Format sie verwenden wollen.

ZUGFeRD wurde 2013 auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und des Branchenverbandes BITKOM entwickelt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi)

Geld und Stifte

Verpflichtung zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Jede USt-IdNr. wird in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), eine EU-Datenbank für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der EU, eingefügt und kann von jeder Person aus der EU eingesehen und überprüft werden. MIAS ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung (= Gültigkeit von MwSt-Nummern) von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über (befreite) innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit gültiger deutscher UStIdNr. haben die Möglichkeit, ausländische UStIdNrn. im Bestätigungsverfahren zu prüfen.
Das liefernde Unternehmen ist gemäß § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung nicht korrekt war, muss das liefernde Unternehmen mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. Um dieses Risiko zu vermeiden und der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann“ nachzukommen, empfiehlt sich eine Überprüfung der USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung.

Neue Regelungen ab 01.01.2020 bei innergemeinschaftlichen Liefergeschäften

Die ersten Änderungen der EU-Mehrwertsteuerreform – die so genannten Quick Fixes – sollten ursprünglich bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten. Der Gesetzgeber konnte diesen Termin jedoch nicht halten. Nun treten die Quick Fixes voraussichtlich am 01.01.2020 in Kraft.

Die Quick Fixes gehören zur großen Mehrwertsteuerreform, die sukzessive bis 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ändert. Sie umfassen Rechtsvorschriften für folgende Anwendungsbereiche:

• Innergemeinschaftliche Lieferung
• Innergemeinschaftliches Verbringen
• Konsignationslager
• Reihengeschäfte

Die Bundesregierung hat mittlerweile über das Jahressteuergesetz 2019 konkrete Entwürfe für die Umsetzung der Quick Fixes entworfen. Dieses soll im Oktober und November im Bundestag beraten werden. Der DIHK konnte schon bei der Diskussion über den Gesetzentwurf einige Erleichterungen für die betroffenen Betriebe erreichen: So sollen alternativ zu den EU-Vorgaben weiterhin die bisherigen nationalen Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen anwendbar sein. Viele Unternehmen waren bislang sehr verunsichert, ob sie künftig ausschließlich die EU-rechtlich vorgegebenen deutlich höheren Anforderungen erfüllen müssen. Nun soll es im Gesetz eine entsprechend klarstellende Vorschrift geben. Zudem wurde nachgebessert bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM), die künftig Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist. So sollen sich Fehler bei der ZM nur auf die jeweilige Lieferung und nicht auf den Gesamtstatus auswirken. Außerdem bleiben den Betrieben aufwändige Korrekturen erspart, die durch unterschiedliche Abgabefristen von Umsatzsteuer-Voranmeldung und ZM entstehen können.

Wie sehen die Quick Fixes im Detail aus?

Gültige USt-IdNr. als materielle Voraussetzung – § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG-E
Entsprechend der MwStSystRL soll das Vorliegen der USt-IdNr. des Abnehmers als materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgenommen werden. Hierbei soll es sich nach dem Entwurf um eine gültige USt-IdNr. handeln. Regelmäßige Bestätigungsanfragen der USt-IdNr. nach § 18e UStG werden daher unverzichtbar werden. In Konsequenz dessen bedarf es funktionsfähiger und aktueller Datenbanken zur Überprüfung der USt-IdNr. von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Nach Ansicht der Wirtschaft sollte daher zeitnah ein BMF-Schreiben folgen, wie mit den bekannten technischen Problemen bei der Abfrage der USt-IdNr. (z.B. Serverabsturz, Sperrung des abfragenden Unternehmens bei Massenabfragen, Schreibfehler etc. in den Datensätzen der Mitgliedstaaten etc.) umzugehen ist. Insbesondere ist fraglich, ob mit Blick auf die Massenverfahren in der Umsatzsteuer eine einfache oder qualifizierte Abfrage notwendig ist und ob es eine „Heilung“ durch nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr. geben wird.

Neuregelung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (korrekte ZM) – § 4 Nr. 1b UStG-E
Durch die Änderung wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. Selbst wenn alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, kann die Steuerbefreiung künftig ohne Meldung in einer ZM nicht gewährt werden. Außerdem hat ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass die abgegebene Zusammenfassende Meldung nicht richtig ist, die ursprüngliche Meldung zu berichtigen. Die Neuregelung bedeutet eine erhebliche Verschärfung für die Unternehmen, da künftig (bisher rein) verfahrensrechtliche Pflichten materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit werden.

Konsignationslager – § 6b UStG-E
Bisher war das Konsignationslager im Umsatzsteuerrecht noch nicht geregelt. Durch den neu geschaffenen § 6b UStG-E soll dies nun geändert werden. Es wird bestimmt, wann von einem Konsignationslager ausgegangen wird.

Ein Gegenstand wird aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert (grenzüberschreitendes innergemeinschaftliches Verbringen) mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedsstaat (nach seinem Transport dorthin) verkauft wird.

Der Transport muss zu dem Zweck erfolgen, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die umsatzsteuerliche Lieferung an einen Erwerber bewirkt werden soll. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Lieferung wird an einen Erwerber bewirkt, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer zu Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bekannt ist
  • Der Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedsstaat weder einen Sitz noch Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, verwendet gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung seine vom Bestimmungsmitgliedsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hierbei muss der Erwerber die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4g UStG-E erfüllen. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4g UStG-E ist abschließend.
  • Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung nach den Vorschriften von § 22 Abs. 4f UStG-E auf und kommt seiner Pflicht zur Aufnahme des potentiellen Erwerbers in die zusammenfassende Meldung nach. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4f UStG-E ist abschließend.
  • Die Lieferung an den Erwerber muss innerhalb von 12 Monaten bewirkt sein.

Hiermit wird eine ab 1.1.2020 geltende EU-einheitliche Regelung zur Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einen anderen Mitgliedstaat umgesetzt. Dies führt zu einer Reduktion von umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im EU-Ausland, die aber ohne Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen ist. Das wird zu einer Verringerung der Gesetzesbefolgungskosten für Finanzverwaltungen und Steuerpflichtige führen.

Reihengeschäfte – § 3 Abs. 6a UStG-E
Durch Art. 36a MwStSystRL wurde im Unionsrecht die Definition des Reihengeschäfts im innergemeinschaftlichen Handel aufgenommen.

Reihengeschäfte sind mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen, wobei dieselben Gegenstände aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versendet oder befördert werden und somit eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung bewirken.

Unmittelbar bedeutet, dass die Transportverantwortung beim gesamten Transport nur bei einem einzigen Unternehmer liegt; nämlich demjenigen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Dies entspricht auch dem bisherigen § 3 Abs. 6 S. 5 UStG. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sogenannte Zwischenhändler.

Die Warenbewegung wird daher nur einer der Lieferungen zugeordnet und diese erhält dann die vorgesehene Steuerbefreiung.

  • Wird der Gegenstand durch den ersten Unternehmer befördert oder versendet, so ist die Warenbewegung der Lieferung des ersten Unternehmers zugeordnet.
  • Versendet oder befördert der letzte Abnehmer in der Reihe den Gegenstand, so wird die Warenbewegung dem letzten Abnehmer zugeordnet.
  • Befördert der Zwischenhändler, so ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen (gesetzliche Vermutung). Kann er jedoch nachweisen, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverant-wortlichkeit nicht bei ihm. Die gesetzliche Vermutung im Falle innergemein-schaftlicher Lieferungen wird durch die Verwendung einer dem transportverantwortlichen Zwischenhändler durch den Abgangsmitgliedstaat erteilten USt-IdNr. widerlegt.
  • Handelt es sich um eine Einfuhrlieferung in das Gemeinschaftsgebiet, so wird durch die Anmeldung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr geregelt, dass die durch den Zwischenhändler ausgeführte Lieferung die warenbewegte Lieferung ist.

Quelle: Pressemitteilung IHK Köln

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