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Checkliste zum Homeoffice zur Coronasteuererklärung 2020

Die Pandemie hat den Arbeitsalltag vieler Menschen erheblich verändert. Das macht sich auch in der Einkommensteuer-Erklärung für das vergangene Jahr bemerkbar.

Wenn Sie im Corona-Jahr 2020 im Homeoffice gearbeitet haben, greifen einige Steuererleichterungen, die bei der Steuererklärung 2020 zu berücksichtigen sind. Hierbei hilft Ihnen unsere Checkliste, die Sie in unserem Downloadbereich herunterladen können.

Steuerlotse

Steuerlotse für Rentner*innen und Pensionär*innen jetzt online

Für viele steuerpflichtige Rentner*innen und Pensionär*innen wird die Steuererklärung nun noch einfacher: Mit dem Steuerlotsen können sie ihre Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2020 online einreichen. Dieses Angebot steht ab sofort unter www.steuerlotse-rente.de zur Verfügung.

Der Steuerlotse ist ein kostenlos nutzbarer Service, der es Rentner*innen und Pensionär*innen ohne Zusatzeinkünfte erleichtert, ihre Steuererklärung online abzugeben. Der Steuerlotse ist auf eine Zielgruppe zugeschnitten, die digitale Angebote auf Grund der Komplexität bisher wenig genutzt hat. In Gesprächen mit potentiellen Nutzer*innen wurden vor allem diese Herausforderungen identifiziert: die Angst davor, Fehler zu machen, fehlende Informationen, Unsicherheit im Digitalen und der Authentifizierungsprozess.

Die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski dazu: „Steuergerechtigkeit heißt auch, jedem Steuerzahlenden die Steuererklärung einfach zu machen. Genau dafür sorgen wir mit unserem neuen Angebot. Der Steuerlotse macht es Rentner*innen und Pensionär*innen leichter, ihre Steuererklärung abzugeben. Damit geht die Sache ratzfatz. Gebraucht werden nur die wesentlichen Daten, alles wird im neuen Online-Angebot Schritt für Schritt erklärt.“

Lernen in Zeiten von Corona

Doch Entschädigung für Eltern wegen vorgezogener Schulferien und Distanzunterricht?

In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen am 13. Dezember 2020 war beschlossen worden: „Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.“ Nach unseren Informationen soll der Beschluss nun durch eine Änderung der Elternentschädigung (Bislang: kein Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG) umgesetzt werden. Weitere konkrete Urlaubsansprüche o. ä. sollen wohl nicht geschaffen werden.

Vorrang der Notbetreuung

Zu beachten ist allerdings: soweit Eltern ein Notbetreuungsangebot wahrnehmen können, besteht der Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG grundsätzlich nicht.

Nach den aktuellen Bekanntmachungen zur Notbetreuung in Bayern ab dem 16. Dezember 2020 ist diese nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden (anders als im Frühjahr). Notbetreuung soll unter anderem bereits dann möglich sein, wenn die Eltern keinen Urlaub mehr einbringen können und eine Freistellung auch nicht anders bewerkstelligt werden kann, ohne, dass eine Tätigkeit in systemrelevanten Berufen vorausgesetzt wird.

Soweit also bei den bayerischen Bezirksregierungen Anträge auf Elternentschädigung für Zeiträume ab dem 16. Dezember 2020 eingehen, dürfte sehr sorgfältig nachgefragt und geprüft werden, warum eine Notbetreuung nicht in Betracht kam. Wenn dies dann nicht gut begründet werden kann, dürfte die Entschädigung verweigert werden.

Quelle: https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-Corona/Arbeitsrecht/Keine-Elternentsch%C3%A4digung-f%C3%BCr-vorgezogene-Ferien-ab-dem-19.-Dezember-2020.jsp

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