Aktuell (Seite 2)

Photovoltaikanlagen: Was ist steuerlich zu beachten?

Die staatliche Förderung von Photovoltaikanlagen wurde in den letzten Jahren zurückgefahren. Für die ersten Anlagen ist die 20-jährige Laufzeit mit dem Jahr 2021 ausgelaufen. Andererseits rücken die Diskussionen über den Klimawandel immer weiter in den Vordergrund. Viele Bürger wollen ihren Beitrag zur Verminderung des CO2-Ausstoßes leisten. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach, welche die Sonnenenergie in elektrischen Strom umwandelt, bleibt daher interessant.

Der auf diese Weise gewonnene Strom wird selbst genutzt. Überschüssige Mengen sollen an einen Energieversorger verkauft und in das Stromnetz eingespeist werden. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht eine Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber. Als Inhaber einer Photovoltaikanlage erhalten Sie eine Einspeisevergütung nach einem gesetzlich geltenden Vergütungssatz pro Kilowattstunde (kWh) auf die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme.

Die verschiedenen steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Mehrfamilienhäusern werden in diesem Merkblatt vorgestellt und erläutert.

Infoschreiben: Steuerentlastungen 2022

Änderungen im Steuerrecht für das Jahr 2022 und das vierte Corona-Steuerhilfegesetz sehen verschiedene Entlastungen für die Steuerpflichtigen vor. Hierunter fallen unter anderem die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale, die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, die Verlängerung der Homeofficepauschale und verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten.

Unser Merkblatt stellt die einzelnen Regelungen vor und gibt viele Beispiele und Hinweise dazu.

energiegeldstudenten

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler

EUR 200 auf Antrag

Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 200. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalengesetz geregelt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.
Für die Auszahlung der Energiepreispauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war.

Einen Anspruch haben:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Merke: Die Pauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.
Beachten Sie: Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.09.2023 beantragt werden.

Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022

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